Für die Ausführung unserer Arbeiten gilt die Allgemeine Verdingungsverordnung für Bauleistungen Teil B: (VOB Teil B.DIN
1961) sowie BGB in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung mit den nachstehenden Ergänzungen:
1. Leistungsumfang
1.1. Dem Angebot liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde.
1.2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet
( § 2 Nr. 2 VOB Teil B )
1.3. Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den für Maler- und Lackiererarbeiten einschlägigen Allgemeinen Technischen
Vorschriften:
DIN 18299 ( Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art )
DIN 18363 ( Maler- und Lackierarbeiten )
DIN 18365 ( Bodenbelagsarbeiten )
DIN 18366 ( Tapezierarbeiten )
Abrechnungsgegenstand erfolgt nach tatsächlichen Fertigmaß vor Ort.
2. Änderung der Angebotspreise
An die Angebotspreise halten wir uns 4 Wochen gebunden. Danach kann unser Angebot nur noch mit neu zu vereinbarten
Preisen angenommen werden. Nach Vertragsabschluß gelten die Angebotspreise weitere 3 Monate als Vertragspreise. Tritt
danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, durch
tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerung oder die Erhöhung gesetzlicher
Abgaben und Steuern ( z.B. Mehrwertsteuer) ein, so ändern sich die Angebotspreise entsprechend.
3. Zahlungen
Unsere Schlussrechnung ist sofort nach Zugang zu überprüfen und nach Erhalt sofort zu begleichen.
4. Nachfolge- und Zusatzaufträge
Solche sind eigenständige Aufträge, unterliegen also eigenen Zahlungs- und Gewährleistungsfristen gemäß vorstehenden
und nachfolgenden Bestimmungen. Wenn nichts anderes vereinbart, werden Nachtragsleistungen auf nachweisbarer Regie
nach den aktuellen SVS laut Angebot abgerechnet. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und berechtigten
insbesondere nicht zur Zahlungsverzögerung auf die Schlussrechnung der ursprünglich vereinbarten Leistung.
5. Ablösung Sicherheitseinbehalt
Im Falle von schriftlich vereinbartem Sicherheitseinbehalt nach VOB besteht die Möglichkeit, diesen durch Stellung einer
Bankbürgschaft zu ersetzen.
6. Vertretungsbefugnis
Sie sichern uns zu, dass auf Ihrer Seite für den Abschluss von Verträgen oder Zusatzverträgen nur solche Personen
eingesetzt werden, die die entsprechende Vertretungs- und Abschlussbefugnis haben. Dasselbe gilt für die Berechtigung zu
Leistungs- oder Teilleistungsabnahme.
7. Abnahme
7.1. Die Abnahme der Leistungen hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen.
7.2. Die Abnahme gilt auch als erfolgt,
- wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt,
- wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Nutzung.
8. Gewährleistung
Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür
übernehmen wir die Gewähr nach BGB für 2 Jahre, Verjährungsfrist für alle Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 13 Nr.
VOB Teil B beträgt bei Maler- und Lackiererarbeiten 4 Jahre bei Neubauten. Ansonsten gilt die aktuell gültige VOB.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort unseres Betriebsitzes.
10. Zusätzliche Vereinbarungen
10.1. Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen
der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
10.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen.